Vorübergehendes Gaststättengewerbe
Allgemeine Informationen
Wer aus besonderem Anlass - z. B. bei einer Veranstaltung - Lebensmittel und/oder Getränke ausgibt, hat dies spätestens vier Wochen vorher bei der Stadtverwaltung schriftlich anzuzeigen. Eine Erlaubnis wird nicht ausgestellt.
Ein Formular für die Anzeige finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Ihre Anzeige wird von der Stadtverwaltung zuständigkeitshalber auch an das Kreisbauamt (bei Zelterrichtung), die Lebensmittelüberwachungsbehörde, das Finanzamt und die Polizei übermittelt.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen: Diese Begriffe sind laut Gesetzgeber ausdrücklich weit auszulegen. Darunter fallen Wohltätigkeitsorganisationen, Sport- und Kulturvereine, Feuerwehr, Umweltverbände, Stiftungen, Hilfsorganisationen, DRK oder Caritas sowie Bürger- oder Elterninitiativen. Die Einstufung richtet sich dabei nicht nach jeweils einzelnen Veranstaltungen, sondern nach der grundsätzlichen „Nicht-Gewinnorientierung“ der Organisation/Initiative selbst. Ein Nachweis darüber muss hier nicht vorgelegt werden.
Rechtsgrundlagen
Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
Gebühren
15,00 €
Ansprechpartner
Ordnungsamt
35088Battenberg (Eder)
Simone Kaletsch
EG, Zimmer-Nr. 0.16
Hauptstraße 58
35088 Battenberg (Eder)
(06452) 9344-32
(06452) 9344-19
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes gemäß § 6 HGastG