Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015

Battenberg (Eder), den 29. 10. 2015

Am 1. November 2015 tritt ein einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die sechzehn Landes­meldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich.

 

Die wichtigste Änderung ist, dass der „Wohnungsgeber“ (Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung beauftragte Person oder Stelle) bei der An-, Um- und Abmeldung von Personen mitwirken muss.

 

Der Meldepflichtige muss bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorlegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- und Auszug bestätigt.

 

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbe­stä­tigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug auszuhändigen, damit diese ihrer ge­setzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Sollte die meldepflichtige Person in ein Ei­gen­heim ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.

 

Das entsprechende amtliche Formular finden Sie hier. Außerdem erhalten Sie es natürlich im Bürgerbüro.

 

Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

 

Auch bei der Meldepflicht hat sich etwas geändert: Bisher musste man sich beim Einwoh­nermeldeamt innerhalb einer Woche anmelden. Ab 1. November 2015 beträgt die Melde­pflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist weiterhin nicht möglich.

 

Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist. Bei der Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Weitere Fragen beantworten Ihnen gern die Mitarbeiterinnen im Bürgerbüro.

 

Bild zur Meldung: Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015