Laut Jugendarbeitsschutzgesetz ist dem Arbeitgeber vor Beschäftigung eines Jugendlichen unter 18 Jahren eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Für die hierfür erforderliche ärztliche Untersuchung kann der Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein erhalten. Beim Wechsel des Arbeitsgebers ist die erneute Ausstellung möglich.
Für die Nachuntersuchung vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres kann ein Nachuntersuchungsberechtigungsschein ausgestellt werden.
Zuständig ist das Einwohnermeldeamt der Hauptwohnung.